Welche Aufgaben hat ein Willensvollstrecker?
Er verwaltet die Erbschaft, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und setzt Auflagen und Wünsche des Verstorbenen um. Gleichzeitig bereitet er, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Erbteilung nach dem Willen des Erblassers und dem Gesetz vor, unterbreitet Vorschläge und versucht zu vermitteln, wenn die Erben uneins sind. Deshalb kann es nicht schaden, wenn mit der Willensvollstreckung beauftragte Personen auch über ein gesundes Mass an „psychologischem Geschick“ und Geduld verfügen.
Auf was ist bei der Wahl eines Willensvollstreckers besonders zu achten?
Sei es eine natürliche oder juristische Person, sie muss vertrauenswürdig und für die Aufgabe geeignet sein. Das ist das Wichtigste, denn ein Willensvollstrecker ist befugt, aufgrund seines Mandats allein über den Nachlass zu verfügen. Er könnte beispielsweise Liegenschaften ohne Mitwirkung der Erben verkaufen oder Vermögensanlagen umschichten. Er hat damit finanziell eine grosse Machtfülle, auch wenn er für seine Handlungen letztlich verantwortlich ist. Wohl ist es einem Erben möglich, beim Gericht die Absetzung eines Willensvollstreckers zu beantragen, aber das ist nicht immer einfach durchzusetzen. Und bei einem missbräuchlichen Verhalten kann es bereits zu spät sein. Das Geld ist weg und vielleicht auch der Willensvollstrecker, der einen Schuldenberg hinterlässt.
Ist die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker sinnvoll?
In der Praxis wird der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin oft standardmässig als Willensvollstrecker/in eingesetzt. Dies kann bei der Verfahrensabwicklung durchaus nützlich sein und ist i.d.R. eine kostengünstige Lösung. Es gilt aber doch den Einzelfall zu beachten, weil ein potenzieller Interessenkonflikt zwischen der Stellung als Erbe und der Aufgabe als Willensvollstrecker besteht. Und wenn Konflikte unter den künftigen Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers absehbar sind, ist die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker keine besonders gute Idee. Zumindest sollte zusätzlich ein externer Ersatzwillensvollstrecker eingesetzt sein.
Als Richtlinie kann deshalb dienen: Die Einsetzung eines Erben als Willensvollstrecker ist dann zweckmässig, wenn überschaubare und klare Verhältnisse vorliegen und mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Streit unter den Erben zu erwarten ist. Der Willensvollstrecker sollte grundsätzlich in der Lage sein, dieses Mandat auszuüben, nötigenfalls kann er aber externe Hilfspersonen beiziehen.
In welchen Fällen ist ein externer Willensvollstrecker geradezu unverzichtbar?
Bei Konstellationen mit divergierenden Interessen (Stichwort „Patchwork-Familien“), bei schon bestehenden oder voraussehbaren Streitigkeiten und/oder bei komplexen Nachlässen ist eine solche externe Willensvollstreckereinsetzung unabdingbar. Ein solcher Willensvollstrecker hat vermutungsweise den grossen Vorteil, dass er neutral ist und als vom Erblasser eingesetzter Mandatsträger ohne irgendwelche Interessenkonflikte handeln kann. Das Honorar zulasten der Erbschaft ist in solchen Fällen gut investiertes Geld.
Die Mengelt Vermögensverwaltung AG mit ihrem Nachlassexperten empfiehlt sich für solche Willensvollstreckermandate. Wir stehen Ihnen hier gerne zur Verfügung.
Mengelt Vermögensverwaltung AG
René Biber, Nachlassexperte
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