Für Ihre Zukunft, Ihre Partnerschaft und Ihr Vermögen
Klären Sie Ihren Nachlass rechtzeitig und überprüfen Sie bestehende Regelungen von Zeit zu Zeit. Sie vermeiden damit unter Umständen langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen. Mengelt berät Sie kompetent und mit dem gebotenen Respekt in sämtlichen Bereichen des Güter- und Erbrechts.
Natürlich gibt es angenehmere Dinge, als sich zu Beginn einer neuen Partnerschaft mit den Folgen einer möglichen Trennung auseinanderzusetzen. Und wer denkt schon gerne darüber nach, was nach dem eigenen Ableben mit dem persönlichen Geld, den persönlichen Gütern geschieht.
Klar geregelt – viel Gestaltungsraum Kommt es zu Streitigkeiten unter Familienangehörigen oder Erben, sind nicht immer böser Wille oder finanzielle Eigeninteressen Grund dafür.
Häufig informiert man sich ganz einfach zu wenig oder zu spät über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Oder belässt alles beim alten, obwohl sich die familien- und vermögensrechtliche Situation längst geändert hat.
Vielleicht haben Sie noch unter dem alten Güterrecht – vor 1988 – eine Lösung getroffen, die mit Ihren heutigen persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmt. Eine Überprüfung der Regelungen ist deshalb von Zeit zu Zeit ratsam. Das schweizer Güter- und Erbrecht lässt für die Gestaltung vermögensrechtlicher Beziehungen viel Raum offen. Und überfordert den Einzelnen nicht selten.
Erfahrung und Fingerspitzengefühl Da wirkt es beruhigend, erfahrene Fachleute an der Seite zu wissen, die über das notwendige Fingerspitzengefühl auf der materiellen wie auf der menschlichen Seite verfügen. Mengelt geht auf Ihre individuellen Lebensumstände ein und erarbeitet für Sie und Ihre Angehörigen die sichersten und bestmöglichen Lösungen in Fragen des Güter- und Erbrechts.
Erläuterung Gestaltungsmöglichkeiten in den Themengebieten Ehevertrag, Erbvertrag, Testament, Konkubinatsvertrag, Vermögensvertrag bei eingetragenen Partnerschaftsverhältnissen, Willensvollstreckermandat, Erbteilung
Persönliche Beratung, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause
Erklärung der Gestaltungsmöglichkeiten mit Berücksichtigung der Schnittstellen zum Steuerrecht, insbesondere bei der Regelung von Unternehmensnachfolgen
Das Schweizer Erbrecht regelt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen den einzelnen Erben aufgeteilt wird. Wer sind die gesetzlichen Erben? Was können Sie konkret mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen? Mengelt liefert Ihnen Antworten auf alle Fragen.
Eheliches Güterrecht
Das eheliche Güterrecht regelt die finanziellen Beziehungen zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Ehe infolge Tod eines Ehegatten oder im Falle der Scheidung oder Trennung. Die Feststellung der gegenseitigen Ansprüche und die Zuordnung des ehelichen Vermögens zwischen Mann und Frau bedarf einer sogenannten güterrechtlichen Auseinandersetzung. Sie ist je nach dem zwischen den Ehegatten herrschenden Güterstand verschieden.
Erbrecht
Wenn der Verstorbene kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In der Regel sind dies der Ehegatte und die gemeinsamen Nachkommen. Je länger je mehr aber auch Nachkommen aus verschiedenen Ehen, den sogenannten Patchworkfamilien. Wenn jemand ledig, geschieden oder verwitwet ist und keine Nachkommen hinterlässt, sieht das Gesetz eine genaue Rangfolge der Erbberechtigung vor, die für Laien nicht leicht zu überblicken ist.
Geschäftsnachfolge
Zur Regelung der Geschäftsnachfolge sieht das Gesetz verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten vor, die individuell sehr verschieden aussehen können. Das Steuerrecht spielt dabei eine massgebende Rolle. Eine nicht fachgerechte Beratung kann fatale Folgen haben! Meistens besteht die Regelung in einer Kombination verschiedener Elemente aus dem Güter- und Erbrecht, dem Gesellschaftsrecht, Obligationenrecht und dem Steuerrecht. Hier bedarf es des Rats ausgewiesener Fachleute.
Spezialfälle
Aktuell haben noch viele Ehegatten vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts vom 1.1.1988 geheiratet. Sofern sie früher keinen Ehevertrag abgeschlossen und nichts weiteres vereinbart haben, gilt der heute gesetzlich geltende Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, auch wenn sie unter dem seinerzeitigen Güterstand der Güterverbindung geheiratet haben. Früher abgeschlossene Eheverträge bleiben aber vollumfänglich rechtsgültig. Gerade bei solchen Verhältnissen könnten sich beim Ableben eines Ehegatten Probleme ergeben, weshalb eine Überprüfung der rechtlichen Situation erforderlich ist.
Konkubinat und gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Die Gerichtspraxis hat bezüglich Konkubinat gewisse Regeln entwickelt. Beispielsweise ist bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach der Auflösung das gemeinsam Erarbeitete zwischen den Partnern gemäss den Bestimmungen der einfachen Gesellschaft hälftig zu teilen. Stets ist der Einzelfall entscheidend. Deshalb ist den Konkubinatspartnern dringend die schriftliche Regelung ihres Lebensverhältnisses, allenfalls ergänzt mit einer erbrechtlichen Regelung, zu empfehlen.
Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern ohne Ehegemeinschaft
Diese Lebensform nimmt seit einigen Jahren ständig zu, die Statistik zeigt dies klar auf. Sind sich die Partnerin und der Partner bei solchen Lebensgemeinschaften aber bewusst, was die rechtlichen Konsequenzen sind, wenn die Partnerschaft durch Tod oder Trennung beendet wird? Ähnlich wie bei Konkubinatspartnern ist die schriftliche Regelung ihres Lebensverhältnisses, allenfalls ergänzt mit einer erbrechtlichen Regelung, zu empfehlen.