Bei Herrn A. wurde ein Hirntumor diagnostiziert. Herr A. möchte, dass seine Tochter im Falle seiner Urteilsunfähigkeit alles für ihn erledigen kann, weiss aber nicht, wie er dies festhalten soll.*
Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu verfassen. Entweder wird ein Vorsorgeauftrag vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet. Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, kann der Vorsorgeauftrag keine Wirkung entfalten. Dann wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts prüfen müssen. Es empfiehlt sich daher, sich bei Unklarheiten durch kompetente Fachleute beraten zu lassen.
Mit René Biber hat Mengelt einen Fachmann in ihren Reihen, der über grosse Erfahrung verfügt und sich in allen rechtlichen Aspekten bestens auskennt. Als Inhaber des Notarpatentes war er während vieler Jahre Notariatsinspektor, führte als Geschäftsleiter das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich und übte die unmittelbare Aufsicht über die 44 Amtsnotariate im Kanton Zürich aus. Die Qualitätssicherung gehörte zu seinen Hauptaufgaben
*alle Fallbeispiele KESB ZH.
Frau S. hat bislang niemandem eine Vollmacht erteilt, möchte aber einen Vorsorgeauftrag erstellen, damit im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit ihre Bank sich ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten annimmt. Sie überlegt sich, wo sie den Vorsorgeauftrag aufbewahren soll.*
Achten Sie darauf, dass der Vorsorgeauftrag im Falle der Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden werden kann. Es empfiehlt sich, einen Hinterlegungsort zu wählen, auf den sofort zugegriffen werden kann. Dieser kann bei einem Zivilstandsamt ins Personenregister eingetragen werden. Der Vorsorgeauftrag kann im Kanton Zürich auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB hinterlegt werden.
Mengelt legt Ihnen alle Gestaltungsmöglichkeiten mit Kostenfolgen offen und schlägt Ihnen die für Sie beste individuelle Lösung vor.
*alle Fallbeispiele KESB ZH.
Frau und Herr D. haben sich vor einiger Zeit gegenseitig einen Vorsorgeauftrag erteilt. Nach einem schweren Arbeitsunfall liegt Herr D. im Koma. Derzeit ist noch völlig unklar, ob und gegebenenfalls wann er wieder aus dem Koma erwacht.*
Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Trifft dies zu, prüft sie, ob dieser gültig errichtet worden ist. Zudem prüft sie, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Bedingungen anzunehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (Validierung).
Mengelt bietet auch für diesen Fall professionelle Beratung an. Unter Umständen kann bei gemeinsamem Haushalt mit einer Validierung zugewartet werden. Zu beachten ist, dass Konkubinatspartner und -partnerinnen dieses Recht nicht haben.
*alle Fallbeispiele KESB ZH.
Frau A. ist schwer erkrankt und überlegt sich, ob sie einem netten neuen Nachbarn einen Vorsorgeauftrag erteilt. Da sie ihn erst seit Kurzem kennt, ist sie sich aber nicht sicher, ob er in der Lage ist, ihre komplexen Vermögensverhältnisse zu betreuen – und ob sie ihm dieses Vertrauen überhaupt entgegenbringen kann.*
Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach der Validierung vernimmt, dass die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, trifft sie die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Vorsorgeauftraggebers. Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Mengelt rät im Regelfall, wie bei einer Willensvollstreckung oder einer Bevollmächtigung, eine Person als Vorsorgebeauftragte einzusetzen, der man volles Vertrauen schenkt und welcher die Erledigung der im Vorsorgeauftrag enthaltenen Aufgaben zugetraut wird. Allerdings ist empfehlenswert, eine Ersatzperson oder mehrere zu bestimmen.
*alle Fallbeispiele KESB ZH.